Das neue Bürgergeld-Gesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und löst die sog. Hartz-IV-Regelungen ab. Dies geschieht in Schritten zu Beginn des Jahres und in Teilen zum 1. Juli 2023. Das gültige Gesetzbuch ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende und ist seit 1. Januar 2005 gültig. Umgangssprachlich wurde es, bis zur Umbenennung zum Bürgergeld, als Hartz IV bezeichnet. Wer hat Anspruch auf das Bürgergeld? Das Bürgergeld können Menschen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze (Rente) beziehen, die als erwerbsfähig gelten. I.d.R. sind das Partnerinnen und Partner und ihre unverheirateten Kinder soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu:
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen.
Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Zuständigkeit und die Höhe des Bürgergeldes
Zuständig sind die Jobcenter vor Ort. Die primären Aufgaben der Jobcenter umfassen die Beratung und Auskunft zu den Leistungen nach dem SGB II: Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung und die damit verbundene Verringerung der Hilfebedürftigkeit, die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Auszahlung der Grundsicherung und Beratung und Begleitung in die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung (Profiling. Der Lebensunterhalt wird durch die sog. monatlichen Regelsätze, die sich nach Größe und Alter der leistungsberechtigten Personen unterscheiden, sichergestellt. Die Bundesregierung spricht von einem Existenzminimum. Eine alleinstehende oder alleinerziehende Person erhält 502 Euro Regelsatz. Wohnen zwei volljährige Partner in einer eheähnlichen Partnerschaft zusammen, so erhalten sie jeweils 451 Euro. 18 bis 24-jährige, die bei ihren Eltern leben, bekommen 402 Euro; ebenso Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die ohne Zustimmung ihres Jobcenters umgezogen sind. Kinder zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 420 Euro, genauso wie Minderjährige, die mit volljährigen Partnern zusammenleben. Sind die Kinder 6 bis 13 Jahre jung, gibt es 346 Euro und von Geburt bis 5 Jahre 318 Euro. Zusätzlich gibt es für Kinder, bis sie 18 Jahre sind, einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
Neben den Lebenshaltungskosten, von denen auch ein Teil der Stromkosten bezahlt werden müssen, werden Mietkosten übernommen. Die Mietkosten werden aber nur im Rahmen übernommen, die in der jeweiligen Region festgelegt werden. Diese können anhand vom gültigen Mietspiegel oder sonstigen Regelungen durch die Kommune festgelegt wurden sein. Die Miete muss angemessen sein und liegt eher im untersten Rahmen. Das bedeutet, dass Wohnungen herangezogen werden, die eine einfachste Ausstattung haben. Dasselbe gilt für Heizkosten, die auch nur im angemessenen Rahmen übernommen werden. Auch hier wurden zuvor durch die Kommune eine Grenze festgesetzt. Ein Überblick, wie sich der Regelsatz für eine alleinstehende Person in Höhe von 502 Euro zusammensetzt, zeigt dieses Tortendiagramm:
Arbeitsuchende müssen zu Terminen in das Jobcenter erscheinen. Ebenso müssen sie sich auf Stellenangebote bewerben, wenn sie durch das Jobcenter sog. Vermittlungsvorschläge erhalten. Wenn sie nicht zu einem Termin erscheinen, kann ihnen das Geld um zehn Prozent (rd. 50 Euro – alleinstehende Person) für einen Monat gekürzt werden (Sanktion). Bewerben sie sich nicht auf Stellenangebote durch das Jobcenter, wird ihnen ebenfalls beim ersten Mal das Geld um zehn Prozent für einen Monat gekürzt, beim zweiten Mal um 20 Prozent für zwei Monate und beim dritten Mal um 30 Prozent für drei Monate. Mehr als um 30 Prozent darf nicht sanktioniert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im November 2019 entschieden. Die Pflichten werden in einer sog. Eingliederungsvereinbarung und ab Juli 2023 in einem sog. Kooperationsplan festgelegt. Beides sollte zusammen mit einer Integrationsfachkraft im Jobcenter ausführlich besprochen werden. Eine Eingliederungsvereinbarung und der zukünftige Kooperationsplan dürfen nicht ohne Absprache mit den Arbeitsuchenden “blind” erstellt werden. Ein persönliches Gespräch über die Fähigkeiten, Kompetenzen und zukünftige Berufs- oder Ausbildungswahl muss erfolgen.
Wie viele Menschen beziehen das Bürgergeld?
Im Januar 2023 gab es knapp 5,4 Millionen Menschen, die Anspruch auf das Bürgergeld hatten. Diese wohnten in rund 2,8 Millionen sog. Bedarfsgemeinschaften zusammen. Eine Bedarfsgemeinschaft kann z.B. eine Familie oder ein Ehepaar sein. Von den rund 5,4 Millionen Leistungsberechtigten gelten rund 3,8 Millionen erwerbsfähig. 1,5 Millionen gelten als nicht erwerbsfähig. Das sind Kinder bis 15 Jahren. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt und nicht füreinander einsteht, ist keine Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich also dadurch das, das man füreinander einsteht.
Arbeiten und Bürgergeld, Arbeitslosengeld I und Bürgergeld
Wer übrigens nicht genug verdient, kann u.U. auch einen Anspruch auf das Bürgergeld haben. Das sind die sog. „Ergänzer“. Sie ergänzen ihren Lohn, ihr Gehalt mit Sozialleistungen. Es kann aber auch vorkommen, dass das Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit) so niedrig ist, dass es nicht zum Leben reicht. Auch dann kann mit Bürgergeld aufgestockt werden. Das sind die sog. „Aufstocker“. Wer dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, also durch den Rententräger als voll erwerbsgemindert eingestuft wurde, für die oder den ist das Grundsicherungsamt / Sozialamt zuständig. Hier ist es nicht mehr das SGB II, sondern das SGB XII (Sozialhilfe) zuständig. Aber erst dann, wenn die Erwerbsminderungsrente so niedrig ist, dass sie zum Leben nicht reicht. Dann kann mit der Sozialhilfe, die in der Höhe dem Bürgergeld entspricht, aufgestockt werden. Wer im Jobcenter das Regelrentenalter erreicht und die Rente so niedrig ausfällt, dass sie zukünftig nicht zum Leben reicht, wird ebenfalls zum Grundsicherungsamt geschickt. Auch hier kann dann mit der Sozialhilfe aufgestockt werden. Die Regelsätze und die Übernahme der Miete bleiben in der Höhe gleich wie beim Bürgergeld. Bevor über das Bürgergeld entschieden wird, wird das zuständige Jobcenter auf vorrangige Leistungen, wie z.B. das Wohngeld, verweisen. Erst, wenn kein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann dann Bürgergeld bezogen werden. Beides zusammen schließt sich aus.
Lassen Sie sich beraten!
Das SGB II, als auch das SGB XII (Sozialhilfe) sind sehr komplex. Unsere Erfahrungen, auch in der Begleitung zeigen, dass gerade die Jobcenter dazu neigen, ihre eigenen Regelungen aufzustellen. Es ist keine Voraussetzung, die Sozialgesetzbücher in ihrem Umfang zu kennen, um in einem Jobcenter zu arbeiten. Aus diesem Grund empfehlen wir, jeden Leistungsbescheid (Bescheid über das Geld, welches man erhält) von Fachleuten, von Erwerbslosen-Beratungsstellen (Sozialverbände: VdK, SOVD) oder Anwälten überprüfen zu lassen. Stellenangebote von Jobcentern müssen auf einen passen. Beispiel: Wer es fachärztlich nachweisen kann, dass der Rücken kaputt ist, darf nicht auf den Bau vermittelt werden, um dort schwere Lasten zu tragen.
In diesem Artikel haben wir jetzt nur das Bürgergeld beschrieben. Wir sind nicht auf die Feinheiten, bzw. deren Gesetzesregelungen eingegangen. Diese finden sich unter Themen, die wir nach und nach ausbauen. Auf persönliche Anmerkungen haben wir auch verzichtet. Diese finden sich unter Unsere Publikationen, Blog sowie Highlights der Woche wieder.